[§Recht§] Neu seit 1.1.2009

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Horafas

Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft.

Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises ist weggefallen. Dafür sind Arbeitnehmer und Selbständige bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen gemäß § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) nunmehr verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen von Arbeitnehmern und Selbständigen sind mit Bußgeld bedroht.

Hinweispflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat jeden seiner Arbeitnehmer gemäß § 2a Abs. 2 SchwarzArbG nachweislich und schriftlich auf die o. g. Mitführungs- und Vorlagepflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach dem SchwarzArbG vorzulegen.

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen von Arbeitgebern sind mit Bußgeld bedroht.

Link: Zoll (PDF)

[Kein Bild mehr vorhanden]:http://home.claranet.de/hgf/Smilies/cars/01-Blaulicht.gif

Sofortmeldepflicht gegen Schwarzarbeit

Arbeitgeber müssen künftig jeden neu eingestellten Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag bei der Sozialversicherung anmelden. Diese Sofortmeldepflicht ist im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthalten, den der Ausschuss für Arbeit und Soziales gebilligt hat.

Mit diesen Änderungen soll Schwarzarbeit in Zukunft besser bekämpft werden können. Neben der Sofortmeldepflicht wird außerdem die Pflicht der Arbeitnehmer, Personaldokumente mitzuführen, ausgeweitet. Diese bleibt aber auf jene Branchen beschränkt, in denen ein erhöhtes Risiko zur Schwarzarbeit besteht

Link: Bundestag
 
Das ist gut zu wissen, ich werde das auch mal an meine Firma
und meine Kollegen weitergeben.

Gruß Spot
 
Entschuldigt die vielleicht dumme Frage, aber angenommen ich würde jetzt als Schüler bei einem Schaustellerbetrieb arbeiten mit 18 Jahren oder auch 17, würde das oben erwähnte dann auch auch mich zutreffen? Also Ausweispapiere etc . . . .

Gruß
topspin
 
Das gilt für jeden! Sonst bräuchte man das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht.
 
Mit 16 oder 17 muß man vorsichtig sein, da man sonst bei einer Kontrolle
die Gefahr eingeht, Ärger wegen des eventuellen Verstoßes gegen das
Jugendarbeit Schutz Gesetzes zu bekommen. Und da versteht der Zoll und
die Gewerbeaufsicht überhaupt keinen Spaß.
 
nana, so schlimm ist es auch nicht.


§ 2 Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.


Info Link Jugendarbeitsschutzgesetz
 
Aber für 15 Jährige, 16Jährige - 18Jährige sind die Bestimmungen unterschiedlich.
Schon allein in den Arbeitszeiten und den Pausenregelungen.
 

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