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Horafas
Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft.
Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises ist weggefallen. Dafür sind Arbeitnehmer und Selbständige bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen gemäß § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) nunmehr verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen von Arbeitnehmern und Selbständigen sind mit Bußgeld bedroht.
Hinweispflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat jeden seiner Arbeitnehmer gemäß § 2a Abs. 2 SchwarzArbG nachweislich und schriftlich auf die o. g. Mitführungs- und Vorlagepflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach dem SchwarzArbG vorzulegen.
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen von Arbeitgebern sind mit Bußgeld bedroht.
Link: Zoll (PDF)
[Kein Bild mehr vorhanden]:http://home.claranet.de/hgf/Smilies/cars/01-Blaulicht.gif
Sofortmeldepflicht gegen Schwarzarbeit
Arbeitgeber müssen künftig jeden neu eingestellten Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag bei der Sozialversicherung anmelden. Diese Sofortmeldepflicht ist im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthalten, den der Ausschuss für Arbeit und Soziales gebilligt hat.
Mit diesen Änderungen soll Schwarzarbeit in Zukunft besser bekämpft werden können. Neben der Sofortmeldepflicht wird außerdem die Pflicht der Arbeitnehmer, Personaldokumente mitzuführen, ausgeweitet. Diese bleibt aber auf jene Branchen beschränkt, in denen ein erhöhtes Risiko zur Schwarzarbeit besteht
Link: Bundestag
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft.
Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises ist weggefallen. Dafür sind Arbeitnehmer und Selbständige bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen gemäß § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) nunmehr verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen von Arbeitnehmern und Selbständigen sind mit Bußgeld bedroht.
Hinweispflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat jeden seiner Arbeitnehmer gemäß § 2a Abs. 2 SchwarzArbG nachweislich und schriftlich auf die o. g. Mitführungs- und Vorlagepflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach dem SchwarzArbG vorzulegen.
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen von Arbeitgebern sind mit Bußgeld bedroht.
Link: Zoll (PDF)
[Kein Bild mehr vorhanden]:http://home.claranet.de/hgf/Smilies/cars/01-Blaulicht.gif
Sofortmeldepflicht gegen Schwarzarbeit
Arbeitgeber müssen künftig jeden neu eingestellten Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag bei der Sozialversicherung anmelden. Diese Sofortmeldepflicht ist im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthalten, den der Ausschuss für Arbeit und Soziales gebilligt hat.
Mit diesen Änderungen soll Schwarzarbeit in Zukunft besser bekämpft werden können. Neben der Sofortmeldepflicht wird außerdem die Pflicht der Arbeitnehmer, Personaldokumente mitzuführen, ausgeweitet. Diese bleibt aber auf jene Branchen beschränkt, in denen ein erhöhtes Risiko zur Schwarzarbeit besteht
Link: Bundestag