Fränkische Schausteller klagen mit Eilantrag

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Bayerische Schausteller sind mit Eilanträgen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) teilweise erfolgreich – Gericht empfiehlt Veranstaltern von Volksfesten und Kirchweihen Ausnahmeanträge zur Zulassung zu stellen.

Mit Eilanträgen haben sich vier bayerische Schausteller und Eventveranstalter an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewandt um das von der Staatsregierung verfügte Verbot von Veranstaltungen wie Kirchweihen und Volksfesten zu kippen. Das Gericht entschied hierzu am 14.07.2020. Die Anträge hatten teilweise Erfolg. Das Gericht problematisiert, ob die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist. Denn sie enthält erhebliche Grundrechtseingriffe, über die wegen der Dauer im Grundsatz nur die Parlamente entscheiden dürfen. Dies soll im sich anschließenden Hauptsacheverfahren geklärt werden. Das Gericht anerkennt, dass nach summarischer Prüfung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsteller durch das Verbot von Veranstaltungen in ihren Grundrechten (Berufsfreiheit und Gleichheitsgrundsatz) verletzt sein können. Dies weil in ortsfesten Freizeitparks eine Kombination von Unterhaltungs- und Gastronomieangeboten zwischenzeitlich sogar in geschlossenen Räumen erlaubt ist. Fraglich sei auch, ob von Kirchweihen und Volksfesten spezifische Infektionsgefahren ausgehen, denen nur mit einem repressiven Verbot begegnet werden kann. Beschränkungen des Zutritts zu Kirchweihen und Volksfesten seien ebenso möglich, wie beispielsweise bei ortsfesten Freizeitparks. Es sei möglich, das Gastronomie- und das Unterhaltungsangebot so voneinander zu trennen, dass im Unterhaltungsbereich eine Maskenpflicht vorgeschrieben werden kann. Im Ergebnis bestätigt das Gericht die Zweifel der Antragsteller hinsichtlich der Erforderlichkeit des repressiven Verbots. Es wagt jedoch nicht, das Verbot gänzlich zu kippen. Denn es bestünde nach Auffassung des Gerichts die Möglichkeit, dass die Genehmigungsbehörden durch verfassungskonforme Auslegung Volksfeste und Kirchweihen wieder zulassen. Aus verfassungsrechtlichen Sicht dürfte ein „gebundener Genehmigungsanspruch“ bestehen (d.h. die Behörden müssen genehmigen), wenn die Veranstaltung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Mit anderen Worten: Wenn die Veranstalter ein geeignetes Infektionsschutzkonzept vorlegen, das sich an denjenigen orientiert, die für die Gastronomie und ortsfeste Freizeitparks vorgeschrieben sind, muss im Regelfall eine Ausnahmegenehmigung für Volksfeste und Kirchweihen erteilt werden. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeit, dass in Bayern bald wieder Volksfeste und Kirchweihen stattfinden können. Einerseits können Veranstalter bereits abgesagter Volksfeste und Kirchweihen noch für den Sommer und Herbst 2020 unter Berufung auf den Beschluss des BayVGH mit Aussicht auf Erfolg Ausnahmegenehmigungen beantragen. Voraussetzung ist hierfür nur ein geeignetes Hygienekonzept. Darüber gewährt der Beschluss ein deutliches „Mehr“ an Planungssicherheit für diejenigen, die im Jahr 2021 Volksfeste und Kirchweihen durchführen wollen. Sollten die Hinweise des Gerichts von den Genehmigungsbehörden nicht beachtet und Ausnahmegenehmigungen entgegen der deutlichen Hinweise des Gerichts nicht in der verlangten Weise großzügig erteilt werden, wird sich das Gericht ein zweites Mal mit dem Verbot befassen müssen.
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