Bitte nicht (Urheber)Recht und Geschmacksmuster verwechseln! Ein Urheberrecht auf ein Karussell oder eine Bude zu bekommen, dürfte schwierig bis unmöglich sein. Ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster ist etwas ganz anderes - und da geht es dann um ganz andere Dinge.
Beispiel: ich geh mit der Kamera auf die Kirmes und photographiere den nagelneune 6,9-fach doubleinverted Suspensionlooping Thrillaquacoaster der Firma Brachth. In dem Augenblick hab ich ein Werk erschaffen und es genießt Urheberschutz. Mein Bild - mein Recht. Nun findet die KPR das Bild so geil, dass sie es auf der Titelseite drucken wollen. Können sie - wenn ich ihnen das Nutzungsrecht für diesen Fall übertrage. Tue ich das nicht, hat die KPR eben Pech. Für welchen Preis ich mein Werk zur Nutzung abgebe ist Verhandlungssache. Mein Urheberrecht bleibt davon unberührt, dass kann ich nicht abgeben oder verkaufen - nur vererben. Ausnahme: Werke von nationaler Bedeutung. Aber Beethoven oder Bach haben eben nicht photographiert (;O). Selbst wenn der Eigentümer oder Betreiber der Bahn das nicht möchte - sein Pech. Hätte er das Ding eben nicht vor meine Linse gestellt.
Nun kommt die Firma Fallenscholz auf die Idee, davon ein Modell in 1:87 zu bauen. Firma Brachth hat aber vorsorglich ein Geschmacksmuster auf die Anlage erwirkt. Da steht damm sowas wie "Schienengebundene Vergnügungsanlage nach den Verordnungen für Fliegende Bauten für den mobilen Einsatz in moderner Stahlbauweise mit auf dem Kopf stehenden Gondeln für Fahrgäste, welche unter dem Gleisbett, welches mit Wasser geflutet ist, schwimmend gelagert sind. Die Anlage verfügt über 6,9 Inversionen."
Firma Fallenscholz kann nun nett sein und Firma Brachth darüber informieren, dass es das Ding demnächst aus Plaste geben wird. Das wäre nett. Eventuell einigt man sich auch auf eine kostenpflichtige Lösung (Lizenz) oder beschränkt sich darauf, dass man auf der Packung einen netten Text anbringt, in dem die freundliche Genehmigung zum Bau dieses Modells erwähnt wird. Vielleicht unterstützt die Firma Brachth auch die Firma Fallenscholz bei der Entwicklung des Modells, stellt Bilder oder Pläne zur Verfügung und so weiter. Das Geschmacksmuster der Firma Brachth wird dadurch aber nicht verletzt - denn das Modell weicht in wesentlichen Bestandteilen vom Original ab. Es ist nicht aus Stahl, es ist nicht im Sinne das Musters transportabel, es dient nicht der Beförderung von Personen und unterliegt nicht der Verordnung für Fliegende Bauten.
Ganz anders sieht es da schon wieder aus, wenn die Firma X ein neues Fahrgeschäft entwickelt, auf den Markt bringt und die Firma Y drei Monate später mit einer praktisch baugleichen Ding auf den Markt kommt. Hat X ein Geschmacksmuster für seine Anlage und Y kopiert, dann sind Lizenzgebühren fertig - wenn das Geschäft von Y im Sinne des angemeldeten Geschmacksmusters von Y nicht in wesentlichen Teilen abweicht. Oft genug geht es dabei um marginale Bestandteile oder Details. Sowas kann schon mal Gerichte beschäftigen. Ein Beispiel könnte zum Beispiel der Polyp sein (Achtung: Mutmaßung!!!): Hersteller A baut mit Banane, Hersteller B baut mit Excenter. Der Fahrverlauf und die Optik sind augenscheinlich gleich - aber ein Kernelement des Geschmacksmuster A "Rundfahrgeschäft mit in drei Ebenen drehbaren Gondeln und Auf- und Abbewegung durch Banane" weicht ab - weil B ein "Rundfahrgeschäft ... durch Excenter" gebaut hat. Funfact - hätte A in der Anmeldung des Geschmacksmuster die "Banane" nicht erwähnt, könnte ein Gericht im Falle des Falles sogar so entscheiden, dass B das Geschmacksmuster verletzt, obwohl dessen Anlage ohne Banane, dafür mit Excenter arbeitet.
Sorry für den eskalierenden Klugschiss - aber ich hatte in den letzten Jahren sehr (zu) viel mit diesem Thema am Gang...